Publikation: Dipl.-Ing. Otto Tremel, BCIC Groß-Zimmern
Thema: Ordnungswidrigkeiten bei falschen Energieausweisen und falscher Unternehmererklärung oder verspäteter Übergabe der Unternehmererklärung.
Der Bussgeldkatalog sieht folgende Strafen vor:
- falscher Energieausweis = 15.000 €
- falsche Unternehmererklärung = 5.000 €
- verspätete Übergabe der Unternehmererklärung = 5.000 €
§27 der EnEV wurde neu gefasst und verschärft.

„Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr.21 des Energieeinspargesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig:
- entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die bereit gestellten Daten richtigsind,
- entgegen § 17 Abs. 5 Satz 3 bereit gestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder…...“
§17Abs 5 Satz 3 lautet: „Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richti
gkeit besteht“.
Der Energieausweis ist also nicht mehr nur ein Stück Papier der keinerlei Kontrolle unterliegt. Die neue EnEV hat Ihn eindeutig aufgewertet und entsprechende Kontrollen gefolgt mit Strafandrohung und Bußgeldern verfügt.
Weitere Verschärfungen auch in Bezug auf die nun vorgesehenen Unternehmererklärungen
Die neue EnEV sieht über den Heizungsbereich hinaus nun auch weitergehende Unternehmererklärung über die ordnungsgemäße Verarbeitung der eingebrachten Materialien vor.
§8 Abs. 3 Energieeinspargesetz EnEG und § 27 EnEV
„Ordnungswidrig im Sinne des §8 Absatz 1 Nr. 3 des EnEG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 26 a Abs. 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“
§26 a EnEV 2009 Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
- Zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne §9 Abs. 1 Satz 1,
- Zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von §10 Abs. 3 und 4 , auch in Verbindung mit Absatz 5, oder
- Zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, …§14….§15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
Das sollte Ihnen nicht passieren!
Nächstes Thema folgt!
BCIC Baucontol Ingenieurconsult, Dipl.-Ing. Otto Tremel, Tel. 06071/9793-0 bcic.de



EnEV 2009 - Das sollten Sie beachten, sonst droht Bussgeld! Teil II

