Publikation: Dip.-Ing. Otto Tremel, BCIC Groß-Zimmern
Thema: Das sollten Sie aus der aktuellen EnEV beachten, sonst droht Bussgeld!
Die neue EnEV hat für alle oben genannten zum Teil ein erhebliches Bußgeld vorgesehen. Verlust der
Förderung, Subventionstatbestand, Subventionsbetrug, Nachbesserungszwang!
Mindestanforderungen nicht zu erfüllen kann teuer werden. Es treten vermehrt Streitfälle auf, wo wohlmeinende Nachbarn und liebenswürdige Mitbewerber auf Fehler aufmerksam machen und Verfehlungen zur Anzeige bringen.
– Natürlich alles für den Umweltschutz –
Neu in der EnEV 2009 sind konkrete Festlegungen und Zuweisungen von Verantwortlichkeiten! Als Normadressat gilt in der neuen EnEV nicht mehr nur der Bauherr, sondern auch alle am Bau beteiligten, das heißt Hausverwalter, Firmen und Einzelhandwerker und Planer (§26 Abs. 2 EnEV). Bußgelder bei Verstoß gegen die VERORDNUNG können bis zu 50.000 EUR betragen!
§ 26 EnEV laute
t nunmehr wie folgt:
„Abs. 1: Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
Abs. 2: Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.“ Diese Sätze bedeuten, dass nunmehr Bußgelder gegen alle vorgenannten Personen verhängt werden können und mittlerweilen auch schon verhängt wurden.
§27 der EnEV wurde neu gefasst und verschärft.
„Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinspargesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 3 Abs. 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet,
- entgegen § 4 Abs. 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet,
- entgegen § 9 Abs. 1 S. 1 Änderungen ausführt.“
Gemäß §8 Abs. 2 EnEG können Höchststrafen bis zu 50.000 EUR verhängt werden.
Beispiel: Sie führen Dämmarbeiten an ihrer Immobilie durch, die jedoch nicht den aktuellen Mindestanforderungen der EnEV entsprechen. Das kann für Sie bedeuten, dass Sie sowohl nachträglich die Mindestanforderungen erfüllen als auch obendrein noch ein Bußgeld bezahlen müssen.
Das sollte Ihnen nicht passieren!
Nächstes Thema folgt!
BCIC Baucontol Ingenieurconsult, Dipl.-Ing. Otto Tremel, Tel. 06071/9793-0 bcic.de



EnEV 2009 - Das sollten Sie beachten, sonst droht Bussgeld! Teil I

