Publikation: Dipl.-Ing. Otto Tremel, BCIC Groß-Zimmern
Thema: Bautechnik - Lüftung und Regeln

Lüftungsfehler und Nutzerfehlverhalten - versus – Anforderungen an die Bausubstanz!
Die Neue EnEV verschärft die Anforderungen an die Luftwechselrate und ihre planerische Sicherstellung!

Gleichzeitig fordert die gleiche DIN im Teil 7 eine luftdichte Bauweise. Somit fällt die bisher vorhandene Zwangslüftung über vorhandene Undichtigkeiten im Bereich der Fugen ersatzlos weg.
Die DIN 1946-6 (Lüftungsnorm) fordert nunmehr, dass ein Lüftungskonzept zu planen sei.
Werden z.B. neue Fenster normgerecht eingebaut, gibt es keinen Luftaustausch mehr über die Fugen und es muss nun dafür Sorge getragen werden, dass die Luft in ausreichendem Maße ausgetauscht wird.
Um eine Kenntniss der veränderten Verhältnisse zu erhalten führe ich hier zwei Werte beispielhaft an. So war bei mäßigen Wind die Luftwechselrate bei 40 und mehr Jahren alten Gebäuden bei Werten um die 8-10
h-1 . Bei heute sanierten und/oder neugebauten Häusern liegt der Wert bei 0,1 – 0,3 h-1
und darunter. Das heißt der Wert hat sich bis zu 50fach verkleinert. Dass über den Luftwechsel auch jede Menge Feuchtigkeit nach außen transportiert wurde verdeutlicht wie wichtig die Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels nun wirklich wird, da es ansonsten zu Ansammlung von Feuchtigkeit auf Bauteilen und damit zwangsläufig zum Auftreten von Schimmel kommt. Verfolgt man die Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre, so muss man daraus folgern, dass sich hieraus Verantwortlichkeiten ergeben für Planer, Handwerker, Vermieter und Nutzer. Hierbei ist festzustellen, dass die erforderliche Luftwechselrate durch aktives Lüften des Nutzers alleine nicht sicherzustellen ist.
Undichte Balkontüre:

Undichte Gurtführung:

Somit bekommt die planerische Sicherstellung des Luftwechsels unbestreitbar eine verpflichtende Rolle. Das bedeutet, dass auch der Handwerker der „nur“ neue Fenster einbaut auch Sorge tragen muss, dass ein Lüftungskonzept sichergestellt wird und das kann sich nicht erschöpfen in dem Hinweis, dass öfter gelüftet werden muss!
Erfüllt der Ausführende diese Verpflichtung nicht, so ist er auch für alle Folgeschäden haftbar und das kann teuer werden.
Das sollte Ihnen nicht passieren!
Nächstes Thema folgt!
BCIC Baucontol Ingenieurconsult, Dipl.-Ing. Otto Tremel, Tel. 06071/9793-0 bcic.de



Bautechnik Teil II: Lüftung und Regeln

